OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.2017
I-20 U 120/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; HCVO Art. 10 Abs. 1; LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1; LMIV Art. 7 Ab. 1; LMIV Art. 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Bachblüten-Präparats mit der Aussage, dieses bewirke Ruhe und Gelassenheit, eine friedliche Nacht, Kraft und Stärke und Klarheit und Ausdauer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen I-20 U 120/16

DRsp Nr. 2017/15310

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Bachblüten-Präparats mit der Aussage, dieses bewirke "Ruhe und Gelassenheit", eine "friedliche Nacht", "Kraft und Stärke" und "Klarheit und Ausdauer"

Die Bewerbung eines Bachblüten-Präparats mit schlaffördernden Eigenschaften, positiven Auswirkungen auf die emotionale Intelligenz, Förderung von Energie, Konzentration und Selbstvertrauen und Förderung von Konzentration und Aufmerksamkeit sowie mit den Werbeaussagen "Ruhe und Gelassenheit", "friedliche Nacht", "Kraft und Stärke" und "Klarheit und Ausdauer" ist wettbewerbswidrig, da es sich um spezifisch gesundheitsbezogene Angaben i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt, wobei nicht nachgewiesen ist, dass die Präparate diese Wirkungen tatsächlich haben.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. September 2016 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, wie die Klage abgewiesen worden ist, und wird die Beklagte über den Tenor des landgerichtlichen Urteils hinaus verurteilt,

1. 2. 5a. 5b. 6.