OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.2021
15 U 2/21
Normen:
UWG § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 34/20

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer 0 %-Finanzierung ohne Angaben der Kriterien für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmöglichkeit durch einen Elektronikmarkt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 15 U 2/21

DRsp Nr. 2023/6782

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer 0 %-Finanzierung ohne Angaben der Kriterien für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmöglichkeit durch einen Elektronikmarkt

1. Es stellt sich als wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 UWG dar, wenn die in der Werbung eines Elektronikmarkts ausgelobte 0 %-Finanzierung nicht jedem Interessierten für jede beliebige Laufzeit gewährt wird, sondern an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. 2. Diese Information wird dem interessierten Verbraucher nicht rechtzeitig im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG erteilt, wenn er sie bei Abholung der Ware im Markt vor Ort erst dann erhält, wenn er die im Prospekt beworbene Ware im Onlineshop in seinen Warenkorb gelegt, seine Daten eingegeben und den Kaufvorgang in Gang gesetzt hat. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kunde den Kaufvorgang zu diesem Zeitpunkt noch ohne Folgen abbrechen kann.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.12.2020 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 34 O 34/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt,

1. 2. II. III. IV.