OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2017
I-20 U 38/16
Normen:
AMG § 43; AMG § 73 Abs. 1 Nr. 1a; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1; AEUV Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.12.2015

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Erwerbs sogenannter Applikationsarzneimittel durch in Deutschland ansässige Ärzte bei einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke zu Preisen unterhalb der Vorgaben des deutschen Arzneimittelpreisrechts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen I-20 U 38/16

DRsp Nr. 2018/8162

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Erwerbs sogenannter Applikationsarzneimittel durch in Deutschland ansässige Ärzte bei einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke zu Preisen unterhalb der Vorgaben des deutschen Arzneimittelpreisrechts

1. Die Abgabe sogenannter Applikationsarzneimittel an Ärzte stellt keinen Verstoß gegen § 43 AMG dar, da die Anwendung eines Applikationsarzneimittels am Patienten durch den Arzt kein in-den-Verkehr-Bringen i.S. von § 43 AMG darstellt. 2. Auch ein Verstoß gegen die Preisvorschriften der §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AMG, 1, 3 ArzneimittelPreisVO liegt nicht vor, da diese Vorschriften im Verhältnis zu ausländischen Versandapotheken nicht anwendbar sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Dezember 2015 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AMG § 43; AMG § 73 Abs. 1 Nr. 1a; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1; AEUV Art. 34;