Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 29. Januar 2020 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Die Parteien streiten um die Energieverbrauchskennzeichnung einer Haushaltswaschmaschine, die die Beklagte im Rahmen eines Adventsgewinnspiels im Dezember 2018 auf ihrer Internetseite als Tagesgewinn anbot.
Wegen des tatsächlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach teilweiser Klagerücknahme stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B.
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