OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2021
20 U 149/20
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; VO (EU) 2017/1369 Art. 2 Nr. 13;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 53/19

Wettbewerbswidrigkeit der Auslobung einer Haushaltswaschmaschine als Gewinn eines Preisausschreibens ohne Angabe des Spektrums der verfügbaren Energieeffizienzklassen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 20 U 149/20

DRsp Nr. 2023/4121

Wettbewerbswidrigkeit der Auslobung einer Haushaltswaschmaschine als Gewinn eines Preisausschreibens ohne Angabe des Spektrums der verfügbaren Energieeffizienzklassen

Die Bewerbung einer Haushaltswaschmaschine als Gewinn in einem Preisausschreiben ohne Angabe der verfügbaren Energieeffizienzklassen verstößt gegen die Energieverbrauchskennzeichnungspflicht gemäß Art. 6 Buchst. a) VO (EU) 2017/1369 und ist wettbewerbswidrig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 29. Januar 2020 - 22 O 53/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; VO (EU) 2017/1369 Art. 2 Nr. 13;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Energieverbrauchskennzeichnung einer Haushaltswaschmaschine, die die Beklagte im Rahmen eines Adventsgewinnspiels im Dezember 2018 auf ihrer Internetseite als Tagesgewinn anbot.

Wegen des tatsächlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach teilweiser Klagerücknahme stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.