BGH - Urteil vom 13.01.2022
I ZR 25/19
Normen:
RL 2002/58/EG Art. 2; RL 2002/58/EG Art. 13; DSGVO Art. 94 Abs. 2; UWG § 7 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1281
BB 2023, 11
DB 2022, 1448
GRUR 2022, 995
MDR 2022, 906
MMR 2022, 764
WRP 2022, 859
ZIP 2022, 1408
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 4495/17
OLG Nürnberg, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 724/18

Wettbewerbswidrige Werbung unter den Gesichtspunkten der unzumutbaren Belästigung und der Irreführung; Erfordernis der wirksamen Einwilligung in Inbox-Werbung

BGH, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen I ZR 25/19

DRsp Nr. 2022/8121

Wettbewerbswidrige Werbung unter den Gesichtspunkten der unzumutbaren Belästigung und der Irreführung; Erfordernis der wirksamen Einwilligung in Inbox-Werbung

Eine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung (automatisierte Werbeeinblendung auf bestimmten dafür vorgesehenen Flächen in der E-Mail-Inbox des Nutzers), die eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt, liegt nicht vor, wenn der Nutzer, der eine unentgeltliche, durch Werbung finanzierte Variante eines E-Mail-Dienstes gewählt hat, sich allgemein damit einverstanden erklärt, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen. Erforderlich ist vielmehr, dass der betroffene Nutzer vor einer Einwilligungserklärung klar und präzise über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung und insbesondere darüber informiert wird, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 15. Januar 2019 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 3. Kammer für Handelssachen - vom 22. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

RL 2002/58/EG Art. 2; RL Art. ;