OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.03.2021
6 U 306/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 340/19

Wettbewerbswidrige Bewerbung eines Futterergänzungsmittels für PferdeBeweislast für die Richtigkeit einer Werbeaussage

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 6 U 306/20

DRsp Nr. 2021/18516

Wettbewerbswidrige Bewerbung eines Futterergänzungsmittels für Pferde Beweislast für die Richtigkeit einer Werbeaussage

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 25.000,00 Euro.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1;

Gründe:

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 05.02.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die Stellungnahme der Beklagten vom 08.03.2021 vermag eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen.

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Er verfolgt gegen die Beklagte, welche Futtermittel herstellt und vertreibt, Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb.