OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.2021
6 W 35/21
Normen:
UWG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 552
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 22/21

Wettbewerbsrechtlicher UnterlassungsanspruchVoraussetzungen der Schutzfähigkeit als besondere Geschäftsbezeichnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 6 W 35/21

DRsp Nr. 2021/18105

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch Voraussetzungen der Schutzfähigkeit als besondere Geschäftsbezeichnung

Die einander gegenüberstehenden Etablissementsbezeichnungen „Ciao" und „Ciao Mamma" sind mit Rücksicht auf die allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Begriffs „Ciao" als Grußformel nicht hinreichend ähnlich, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Bestandteil „Mamma" führt zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Beschwerdewert: 10.000 €

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 1;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.