OLG Hamburg - Urteil vom 23.05.2019
3 U 88/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; GlüStV § 1; GlüStV § 2 Abs. 4; GlüStV § 3 Abs. 7; GlüStV § 4 Abs. 2; GlüStV § 21 Abs. 2; GlüStV § 21 Abs. 4; SpielV § 1; SpielV § 3;
Fundstellen:
WRP 2019, 1498
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 411 HKO 24/17

Wettbewerbsrechtlicher UnterlassungsanspruchGleichzeitiger Betrieb von Geldspielgeräten und Sportwettautomaten in einer GaststätteKostenerstattung für einen VerbandMarktverhaltensregelnde Normen

OLG Hamburg, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 3 U 88/17

DRsp Nr. 2019/12510

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch Gleichzeitiger Betrieb von Geldspielgeräten und Sportwettautomaten in einer Gaststätte Kostenerstattung für einen Verband Marktverhaltensregelnde Normen

1. Der gleichzeitige Betrieb von Geldspielgeräten und Sportwettautomaten in einer Gaststätte/Schankwirtschaft verstößt nicht gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV, der auf Gaststätten nicht anwendbar ist, und nicht gegen §§ 1, 3 SpielV. 2. § 1 GlüStV ist keine marktverhaltensregelnde Norm iSv § 3a UWG. 3. Der Grundsatz, dass einem Verband die Anwaltskosten für die Abmahnung idR nicht zu erstatten sind, gilt auch für das Abschlussschreiben entsprechend (Anschluss an OLG Brandenburg, Urt. v. 04.04.2007, 7 U 175/06, WM 2008, 418, juris Rn. 24).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 18. April 2017, Geschäfts-Nr. 411 HKO 24/17, wird - soweit die Klage nicht bereits zurückgenommen worden ist - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Kosten der Nebenintervention - fallen dem Kläger zur Last.

Das landgerichtliche Urteil und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.