OLG Oldenburg - Urteil vom 30.04.2021
6 U 263/20
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; WBO § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2022, 147
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 25/20

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch für die Bewerbung zahnärztlicher Leistungen mit dem Hinweis Zahnarzt für KieferorthopädieBegriff der geschäftlichen HandlungIrreführende geschäftliche HandlungFehlende Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.04.2021 - Aktenzeichen 6 U 263/20

DRsp Nr. 2021/18513

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch für die Bewerbung zahnärztlicher Leistungen mit dem Hinweis "Zahnarzt für Kieferorthopädie" Begriff der geschäftlichen Handlung Irreführende geschäftliche Handlung Fehlende Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie

I. Auf die Berufung des Klägers vom 01.10.2020 wird das am 01.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aurich (Aktenzeichen 3 O 25/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, auch für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zahnärztliche Leistungen mit dem Hinweis "KFO-Fachpraxis" und/oder "Fachpraxis für Kieferorthopädie" und/oder "Zahnarzt für Kieferorthopädie" zu bewerben, sofern er nicht die nach dem Weiterbildungsrecht einer Zahnärztekammer erworbene Bezeichnung "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" führen darf.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28. September 2019 zu zahlen.