1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.09.2020 (Az.: 6 HK
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das unter Ziffer 1 genannte Urteil ist, ebenso wie der vorliegende Beschluss, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die in Bezug auf den Tenor zu 1) des unter Ziffer 1 genannten Urteils 30.000,00 € und im Übrigen 110 % des für die Klägerin insgesamt vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Bezug auf den Tenor zu 1) des unter Ziffer 1 genannten Urteils Sicherheit in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auch für den Berufungsrechtszug auf 65.001,00 € festgesetzt.
I.
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