OLG Rostock - Beschluss vom 02.08.2021
2 U 17/20
Normen:
UWG § 4 Nr. 4; BGB §§ 339 ff.;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 72/19

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Schreibens eines Lebensversicherers an eine vormalige VersicherungsnehmerinAufkaufen von LebensversicherungenGezielte Behinderung eines MarktteilnehmersVerleitung von Kunden eines Wettbewerbers zum Vertragsbruch

OLG Rostock, Beschluss vom 02.08.2021 - Aktenzeichen 2 U 17/20

DRsp Nr. 2022/213

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Schreibens eines Lebensversicherers an eine vormalige Versicherungsnehmerin Aufkaufen von Lebensversicherungen Gezielte Behinderung eines Marktteilnehmers Verleitung von Kunden eines Wettbewerbers zum Vertragsbruch

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.09.2020 (Az.: 6 HK O 72/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das unter Ziffer 1 genannte Urteil ist, ebenso wie der vorliegende Beschluss, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die in Bezug auf den Tenor zu 1) des unter Ziffer 1 genannten Urteils 30.000,00 € und im Übrigen 110 % des für die Klägerin insgesamt vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Bezug auf den Tenor zu 1) des unter Ziffer 1 genannten Urteils Sicherheit in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auch für den Berufungsrechtszug auf 65.001,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 4; BGB §§ 339 ff.;

Gründe:

I.