OLG Köln - Urteil vom 25.03.2022
6 U 98/21
Normen:
UWG a.F. § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 198/17

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen unzulässiger TelefonwerbungKlagebefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher InteressenHinreichende personelle Ausstattung eines Verbands zum Zeitpunkt einer Verletzungshandlung

OLG Köln, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 98/21

DRsp Nr. 2022/10121

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen unzulässiger Telefonwerbung Klagebefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen Hinreichende personelle Ausstattung eines Verbands zum Zeitpunkt einer Verletzungshandlung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2021 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 198/17- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG a.F. § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen unzulässiger Telefonwerbung geltend.

Der Kläger ist ein Ende 2016 gegründeter Verein, dessen Zweck nach seiner Satzung unter anderem die Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes ist. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das sowohl Strom als auch Gas bereitstellt.

Beauftragte der Beklagten kontaktierten am 17.08.2017 telefonisch die Zeugin I.. Thema des Gesprächs war die Stromversorgung der Zeugin. Ein Beauftragter der Beklagten rief zudem den Zeugen F. an. Gegenstand dieses Gesprächs war ebenfalls die Stromversorgung des Zeugen.

1. 2. 3.