OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.06.2021
6 U 46/20
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 38
NJW-RR 2021, 1563
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 109/19

Wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche UnterlassungsansprücheIrreführende Werbung mit dem Begriff ManufakturÜberwiegende Fertigung in Handarbeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 6 U 46/20

DRsp Nr. 2021/18104

Wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Unterlassungsansprüche Irreführende Werbung mit dem Begriff Manufaktur Überwiegende Fertigung in Handarbeit

1. Mit dem Begriff "Manufaktur" verbindet der Verkehr im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten. Die Firmierung als "Manufaktur" ist irreführend, wenn nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt wird.2. Der Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke "Pi PLAKAT-INDUSTRIE" wird nicht durch den Bildbestandteil des grafisch ausgestalteten "Pi", sondern durch den Wortbestandteil "PLAKAT-INDUSTRIE" geprägt, da ersterer nicht produktbeschreibend ist.

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 75.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs nostalgischer Blechschilder. Sie streiten um wettbewerbs- und markenrechtliche Unterlassungsansprüche, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.