OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.09.2021
6 U 61/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 245
WRP 2022, 82
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 105/20

Wettbewerbsrechtliche Einordnung eines Produkts aus EssigEssigspray als Biozid

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.09.2021 - Aktenzeichen 6 U 61/21

DRsp Nr. 2021/17970

Wettbewerbsrechtliche Einordnung eines Produkts aus Essig Essigspray als Biozid

1. Erfüllt ein Produkt sowohl die Anforderung an ein Lebensmittel als auch an ein Biozid, ist die BiozidVO uneingeschränkt anwendbar. Eine Eingruppierung nach der überwiegenden Zweckbestimmung findet nicht statt.2. Wird ein Essigprodukt in einer Flasche angeboten, die der Verkehr bisher ausschließlich von Bioziden und Reinigungsmitteln kennt, so stellt dies ein ganz erhebliches Indiz dafür dar, dass das Produkt nach seiner objektiven Zweckbestimmung ein Biozid darstellt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Antragstellerin 1/8 und die Antragsgegnerin 7/8 zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Antragstellerin 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.