OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.05.2021
6 U 81/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a;
Fundstellen:
VersR 2021, 1544
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 97/19

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Sondervergütungen beim Abschluss von VersicherungenZweck einer Marktverhaltensregelung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 6 U 81/20

DRsp Nr. 2021/18102

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Sondervergütungen beim Abschluss von Versicherungen Zweck einer Marktverhaltensregelung

Nach dem Wortlaut von § 48b VAG ist entscheidend, dass der Gesamtwert von 15 € pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschritten wird. Das bedeutet, dass sich bei einer Mindestlaufzeit von mehreren Jahren die zulässige Sondervergütung grundsätzlich entsprechend erhöhen kann. Gibt es jedoch die Möglichkeit, den Vertrag vor Ablauf der Mindestlaufzeit zu kündigen, dürfen nur jeweils 15 € im jeweiligen Vertragsjahr gezahlt werden. Es kommt maßgeblich darauf an, für welchen Zeitraum der Versicherungsnehmer mindestens gebunden, nicht welche Vertragslaufzeit ursprünglich vereinbart worden ist.

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 20% und die Beklagte 80% zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.