OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2021
6 U 200/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 407/18

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Bio-Werbung für das Mineralwasser VolvicNotwendige Nachbehandlung von Mineralwasser

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 6 U 200/19

DRsp Nr. 2021/18041

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Bio-Werbung für das Mineralwasser Volvic Notwendige Nachbehandlung von Mineralwasser

1. Der angesprochene Verkehr erwartet von einem als "Premiummineralwasser in Bio-Qualität" beworbenen Mineralwasser, dass es nicht nur deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.9.2013 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser). Aus dieser Annahme ergibt sich, dass der Verkehr nicht damit rechnet, dass das beworbene Mineralwasser mit einem so hohen Arsenanteil gefördert wird, dass es schon den Anforderungen an die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung für natürliches Mineralwasser nicht genügt und deshalb nachbehandelt werden muss.2. Eine Behandlung in diesem Sinn stellt es auch dar, wenn das geförderte Rohwasser durch Mangansand geleitet werden muss, damit sich ein Teil des vorhandenen Arsens am Mangan anlagert.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4.9.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagten zu 1) wird