BGH - Beschluss vom 08.03.2022
II ZR 51/21
Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
GmbHR 2022, 537
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 HKO 11/19
SchlHOLG, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 30/20

Wert des Klageantrags betreffend die Nichtigerklärung eines Einziehungs- oder Ausschlussbeschlusses; Verkehrswert von Geschäftsanteilen

BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen II ZR 51/21

DRsp Nr. 2022/5787

Wert des Klageantrags betreffend die Nichtigerklärung eines Einziehungs- oder Ausschlussbeschlusses; Verkehrswert von Geschäftsanteilen

1. Der Wert des Klageantrags, einen Einziehungs- oder Ausschlussbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters einer GmbH. Auch der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils oder den Ausschluss eines Gesellschafters wendet, richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters. Dabei ist der Verkehrswert des Geschäftsanteils auch insoweit maßgeblich, als er geringer sein kann als der Nominalwert.2. Sind beide Beschlüsse, also sowohl der Einziehungs- als auch der Ausschlussbeschluss, - wie hier - wirtschaftlich auf den identischen Streitgegenstand, nämlich die Beendigung der Gesellschafterstellung des betroffenen Gesellschafters, gerichtet, kommt eine Addition der Streitwerte im Rahmen der Bildung eines Gesamtstreitwerts nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. März 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.