Die Berufungen der Klägerin zu 1 und der Beklagten gegen das Urteil der 85. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.07.2020 (Az.:
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 64% und die Beklagte zu 36%.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
I.
Die Klägerinnen machen werkvertragliche Vergütungsansprüche geltend. Die Beklagte macht mit der gegen die Klägerin zu 2 gerichteten Widerklage Ansprüche auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten geltend.
1. 2. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2.
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