OLG Köln - Beschluss vom 12.04.2021
19 U 97/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 20/16

Werkvertragliche VergütungsansprücheReparatur eines induktiv beheizten SchmelzofensVoraussetzungen eines NacherfüllungsanspruchsMangelhaftes Werk

OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 19 U 97/20

DRsp Nr. 2022/14159

Werkvertragliche Vergütungsansprüche Reparatur eines induktiv beheizten Schmelzofens Voraussetzungen eines Nacherfüllungsanspruchs Mangelhaftes Werk

Tenor

Die Berufungen der Klägerin zu 1 und der Beklagten gegen das Urteil der 85. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.07.2020 (Az.: 85 O 20/16) werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 64% und die Beklagte zu 36%.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerinnen machen werkvertragliche Vergütungsansprüche geltend. Die Beklagte macht mit der gegen die Klägerin zu 2 gerichteten Widerklage Ansprüche auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten geltend.

1. 2. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2.