OLG Brandenburg - Urteil vom 25.11.2004
12 U 47/04
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 640 ; BGB § 649 Abs. 2 ; VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 ; VOB/B § 14 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2005, 21
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 147/03 - 16.03.2004,

Werklohnanspruch aus vorzeitig beendetem Pauschalpreisvertrag über Errichtung eines Einfamilienhauses

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 12 U 47/04

DRsp Nr. 2005/364

Werklohnanspruch aus vorzeitig beendetem Pauschalpreisvertrag über Errichtung eines Einfamilienhauses

1. Ist ein Werkvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses aufgrund entsprechender schriftlicher Einlassungen des Bestellers de facto in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden, kann der Besteller keine Nacherfüllung bzw. Beseitigung bestehender Mängel mehr verlangen, weshalb es für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches des Werkunternehmers auf eine tatsächliche Abnahme nicht mehr ankommt. 2. Für die Fälligkeit der Werklohnforderung bedarf es jedoch einer prüffähigen Schlussrechnung im Sinne von § 14 VOB/B. Die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muss den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen. Daran fehlt es etwa, wenn eine Schlussrechnung vorgelegt wird, in der einige - teilweise nicht erbrachte - Gewerke mit einem jeweiligen Gesamtpreis aufgeführt werden und nicht näher aufgeschlüsselt ist, welche Leistungen hinsichtlich der nicht beendeten Gewerke tatsächlich erbracht wurden und welche Leistungen nicht. 3. Zur Zulässigkeit einer erstmals im Berufungsverfahren vorsorglich in den Prozess eingeführten, hinsichtlich der Abrechnung der erbrachten Leistungen prüffähigen Schlussrechnung unter dem Gesichtspunkt des § 531 Abs. 2 ZPO.

Normenkette:

BGB § Abs. ;