OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2021
6 U 212/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 3a; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1; MPG § 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 761
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 139/18

Werbung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Whirlpools mit einer langjährigen ErfahrungAbgrenzung der Begriffe langjährig und jahrelangWhirlpools keine Medizinprodukte

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 6 U 212/19

DRsp Nr. 2022/4101

Werbung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Whirlpools mit einer langjährigen Erfahrung Abgrenzung der Begriffe langjährig und jahrelang Whirlpools keine Medizinprodukte

1. Zur Frage, wie der Verkehr die Werbung mit "jahrelanger Erfahrung" versteht2. Der Hinweis auf Alter und Tradition eines Unternehmens in einer Werbeäußerung suggeriert Kontinuität. Daher muss eine wirtschaftiliche Fortdauer vorliegen. Das gegenwärtige Unternehmen muss trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren als wesensgleich angesehen werden können. Bei wirtschaftlicher Identität sind Inhaberwechsel oder Rechtsnachfolge unerheblich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.9.2019 teilweise abgeändert.

Die Klage wird auch abgewiesen, soweit das Gericht die Beklagte verurteilt hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Whirlpools mit einer langjährigen Erfahrung mit der Formulierung: „Unsere jahrelange Erfahrung im Bereich der Whirlpools…“ und/oder „… unserer jahrelangen Erfahrung im Wellness-Bereich…“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage CF 8 wiedergegeben (Tenor I. 2. des angegriffenen Urteils).