Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.9.2019 teilweise abgeändert.
Die Klage wird auch abgewiesen, soweit das Gericht die Beklagte verurteilt hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Whirlpools mit einer langjährigen Erfahrung mit der Formulierung: „Unsere jahrelange Erfahrung im Bereich der Whirlpools…“ und/oder „… unserer jahrelangen Erfahrung im Wellness-Bereich…“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage CF 8 wiedergegeben (Tenor I. 2. des angegriffenen Urteils).
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