OLG Brandenburg - Urteil vom 09.04.2008
4 U 179/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 631 ; BGB § 633 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 648a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 45/03

Wegfall des Werklohnanspruchs wegen Unbrauchbarkeit des Werks für den vorgesehenen Einsatzzweck - Beratungspflichtverletzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen 4 U 179/04

DRsp Nr. 2008/10379

Wegfall des Werklohnanspruchs wegen Unbrauchbarkeit des Werks für den vorgesehenen Einsatzzweck - Beratungspflichtverletzung

Der Bauunternehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über besondere Eigenschaften der zur Verwendung vorgesehenen Baumaterialien aufzuklären, soweit diese dem geplanten und ihm mitgeteilten Einsatzzweck des Auftraggebers entgegenstehen. Unterlässt er dies und ist das Werk für den vorgesehenen Einsatzzweck nicht brauchbar, kann dies zum Wegfall des Vergütungsanspruchs führen, wenn die Mangelbeseitigungskosten den Auftragswert erreichen oder überschreiten. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 631 ; BGB § 633 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 648a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 60.867,87 EUR für die Lieferung und den Einbau von Beton-Recyclat betreffend das Bauvorhaben der Baumschulen A... GmbH in W... "Container-Baumschule mit geschlossenem Wasserkreislauf" in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.09.2004 Bezug genommen.