Eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek zugunsten des Bauunternehmers ist zu versagen oder aufzuheben, wenn die Eintragung - sei es auch erst bei Schluß der Verhandlung im zweiten Rechtszug - nicht erforderlich scheint. Nach Auffassung des KG ist das etwa dann der Fall, wenn mit dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet wird (unter Berufung auf OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1236; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rdn. 257). Zwar wird ein Verfügungsgrund bei Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich vermutet. Diese gesetzliche Dringlichkeitsvermutung kann aber widerlegt werden, da die Regelung nur einen anspruchstypischen Gefährdungsgrund zum Ausdruck bringt (Zöller/Vollkommer, 18. Aufl., § 940 Rdn. 4; MünchKomm/Heinze, ZPO, § 935 Rdn. 29).
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