I.
Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der ihr abgetretenen Werklohnforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
1. Zwar teilt der Senat den rechtlichen Ansatz des Landgerichts dahingehend, dass die seitens der Klägerin behaupteten mündlichen Nachtragsaufträge nicht in der vertraglich vorgesehenen Schriftform (§ 127 BGB) geschlossen wurden und somit gemäß § 125 BGB nichtig sind.
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