OLG Dresden - Urteil vom 13.02.2002
11 U 608/01
Normen:
BGB § 781 § 201 S. 2 (a.F.) ; VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 0 3719/00

Wegfall der Geschäftsgrundlage Schuldanerkenntnis deklaratoriseh Stundung; Nachtragsauftrag Werkvertrag

OLG Dresden, Urteil vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 11 U 608/01

DRsp Nr. 2003/858

Wegfall der Geschäftsgrundlage Schuldanerkenntnis deklaratoriseh Stundung; Nachtragsauftrag Werkvertrag

»1. Wer als Nachtrag abgerechnete Leistungen seines Subunternehmers dem eigenen Auftraggeber gegenüber abrechnet, billigt den Nachtrag. 2. Gehen Hauptauftragnehmer und Subunternehmer davon aus, der Hauptauftraggeber sei wirtschaftlich gesund und vereinbaren, dass der Hauptauftragnehmer den Subunternehmer erst bezahlen muss, wenn er seinerseits vom Hauptauftraggeber bezahlt werde, dann fällt mit der Insolvenz des Hauptauftraggebers die Geschäftsgrundlage für die Stundung weg. 3. Die Abrede wird so angepasst, dass Hauptauftragnehmer und Subunternehmer sich den Ausfall teilen.«

Normenkette:

BGB § 781 § 201 S. 2 (a.F.) ; VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der ihr abgetretenen Werklohnforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

1. Zwar teilt der Senat den rechtlichen Ansatz des Landgerichts dahingehend, dass die seitens der Klägerin behaupteten mündlichen Nachtragsaufträge nicht in der vertraglich vorgesehenen Schriftform (§ 127 BGB) geschlossen wurden und somit gemäß § 125 BGB nichtig sind.