LAG Köln - Urteil vom 12.05.2021
11 Sa 841/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 612 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 889/20
ArbG Siegburg, vom 19.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 889/20

Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit im ArbeitsverhältnisEndgültiger Schließungsentschluss im KündigungszeitpunktKündigung wegen Schließung des Außendienstes InlandBetriebsbezogene Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG

LAG Köln, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 841/20

DRsp Nr. 2022/2089

Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit im Arbeitsverhältnis Endgültiger Schließungsentschluss im Kündigungszeitpunkt Kündigung wegen Schließung des Außendienstes Inland Betriebsbezogene Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG

1. Die betriebsbedingte Kündigung ist mangels Nachweisen zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit unwirksam, weil der Entschluss zur endgültigen Schließung des Außendienstes Inland im Zeitpunkt der Kündigung in zeitlicher und inhaltlicher Sicht nicht erkennbar ist. Aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ist dieser nicht hinreichend erkennbar. 2. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist betriebs- und nicht abteilungsbezogen durchzuführen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.09.2020 - 1 Ca 889/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 612 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und die Pflicht der Beklagten, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.