Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28. Mai 2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Beschlussverfügung vom 26. Februar 2021 wird hinsichtlich des Kostenpunkts sowie Nr. 2 und 3 des Tenors aufgehoben. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
I.
Die Antragsgegnerin bot Verbrauchern, die von ihrem Festnetzinternetanbieter zu ihr wechseln wollten, einen "Wechselservice" an, in dessen Rahmen sie den Neukunden bis zum Ende der Laufzeit ihres Altvertrages (längstens jedoch für 12 Monate) das Grundentgelt für den Neuvertrag erließ. Dies bewarb sie in Printmedien mit "Schutz vor doppelten Kosten³" (Anlage K 3) bzw. im Internet mit "ohne Risiko und doppelte Kosten".
2. 3.
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