BVerwG - Beschluss vom 18.05.2020
4 B 8.20 (4 B 3.17)
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 93a Abs. 2 S. 1; VwGO § 152a;

Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von Verkehrsprognosen; Berücksichtigung von tatsächlichen Entwicklungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses; Besetzung des Spruchkörpers im Nachverfahren; Musterurteil; Fluglärm

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 4 B 8.20 (4 B 3.17)

DRsp Nr. 2020/9354

Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von Verkehrsprognosen; Berücksichtigung von tatsächlichen Entwicklungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses; Besetzung des Spruchkörpers im Nachverfahren; Musterurteil; Fluglärm

Wesentliche Besonderheiten rechtlicher oder tatsächlicher Art im Sinne von § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO liegen nicht immer schon dann vor, wenn die Musterentscheidung mit neuem oder ergänzendem Tatsachen- oder Rechtsvorbringen angegriffen wird.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2020 - 4 B 3.17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens tragen die Kläger zu 2, zu 3 bis 6 und 8, zu 10 bis 12, zu 16 und 17, zu 28, zu 30, zu 34 und 35 sowie zu 40 und 41 zu je 1/8. Die Kläger zu 3 bis 6 und 8, zu 10 bis 12, zu 16 und 17, zu 34 und 35 sowie zu 40 und 41 haften jeweils als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 93a Abs. 2 S. 1; VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.