Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2020 - 4 B 3.17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens tragen die Kläger zu 2, zu 3 bis 6 und 8, zu 10 bis 12, zu 16 und 17, zu 28, zu 30, zu 34 und 35 sowie zu 40 und 41 zu je 1/8. Die Kläger zu 3 bis 6 und 8, zu 10 bis 12, zu 16 und 17, zu 34 und 35 sowie zu 40 und 41 haften jeweils als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Anhörungsrüge nach §
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