OLG Braunschweig - Urteil vom 24.08.2006
8 U 154/05
Normen:
HOAI § 4 Abs. 1, 2 § 22 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 903
OLGReport-Braunschweig 2006, 896

Wahrung der Schriftform eines Architektenvertrages bei stufenweiser Beauftragung; Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI in ständiger Geschäftsbeziehung

OLG Braunschweig, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 8 U 154/05

DRsp Nr. 2007/16531

Wahrung der Schriftform eines Architektenvertrages bei stufenweiser Beauftragung; Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI in ständiger Geschäftsbeziehung

1. Wird ein Architekt stufenweise in der Form beauftragt, dass weitergehende Honoraransprüche erst dann entstehen, wenn eine gesonderte, zusätzliche Beauftrag erfolgt, so ist das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 HOAI auf jeden Abschnitt der stufenweisen Beauftragung gesondert anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn die Beauftragung des Architekten stufenweise nach dem Verkaufserfolg mehrerer Neubauvorhaben erfolgen soll. 2. Eine ständige Geschäftsbeziehung wie z.B. ein Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einem Architekten kann einen Ausnahmefall darstellen, der eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI rechtfertigt.

Normenkette:

HOAI § 4 Abs. 1, 2 § 22 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

A. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars aus dem mehrere Objekte umfassenden Bauvorhaben "Park-Wohnungen an den .... " in .... in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 126 ff. d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2005 (Bl. 142 R. d.A.), Bezug genommen.