VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.01.2019
VGH 11 S 1109/18
Normen:
RL 2004/38/EG Art. 10 Abs. 2; FreizügG/EU § 5 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; FreizügG/EU § 5a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3234/16

Wahrnehmung der Ausführung eines Bundesgesetzes aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen als Pflichtaufgabe nach Weisung; Rechtskraft eines im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine Gemeinde ergangenen Feststellungsurteils

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen VGH 11 S 1109/18

DRsp Nr. 2019/2447

Wahrnehmung der Ausführung eines Bundesgesetzes aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen als Pflichtaufgabe nach Weisung; Rechtskraft eines im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine Gemeinde ergangenen Feststellungsurteils

1. Nimmt eine Gemeinde als untere Ausländerbehörde die Ausführung eines Bundesgesetzes aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen als Pflichtaufgabe nach Weisung wahr, so bindet die Rechtskraft eines im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Gemeinde ergangenen Feststellungsurteils im Umfang ihrer sachlichen Reichweite auch das Land als Träger der zuständigen Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde (Anschluss an HessVGH, Beschluss vom 20.07.2004 - 9 TG 1346/04 -, juris).2. Entsprechendes gilt im Bereich des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts im umgekehrten Fall, in dem das Land an dem vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen und an die Rechtskraft des Feststellungsurteils gebunden ist, für einen ggf. abweichenden Rechtsträger der später zuständigen Ausländerbehörde desselben Landes.3. Zum Vorlagebegehren nach § 5a Abs. 2 FreizügG/EU.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2018 - 1 K 3234/16 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.