OLG Bremen - Beschluss vom 16.03.2022
1 W 3/22 (b)
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 569;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 186/22
LG Bremen, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 187/22

Vorzeitige Besitzeinweisung durch eine Enteignungsbehörde auf fernstraßenplanungsrechtlicher GrundlageÖffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher ArtKeine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen

OLG Bremen, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 1 W 3/22 (b) - Aktenzeichen 1 W 4/22 (b)

DRsp Nr. 2022/4773

Vorzeitige Besitzeinweisung durch eine Enteignungsbehörde auf fernstraßenplanungsrechtlicher Grundlage Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art Keine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen

1. Für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen gemäß § 18f FStrG ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. 2. Die Verweisung des § 18f Abs. 8 FStrG auf die Enteignungsgesetze der Länder begründet keine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin vom 23.02.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18.02.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 569;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Hauptsacheverfahrens und eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung durch die Antragsgegnerin als Enteignungsbehörde auf fernstraßenplanungsrechtlicher Grundlage.