Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin vom 23.02.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18.02.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Hauptsacheverfahrens und eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung durch die Antragsgegnerin als Enteignungsbehörde auf fernstraßenplanungsrechtlicher Grundlage.
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