BGH - Beschluss vom 16.05.2019
I ZB 79/18
Normen:
ZPO § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 -3; ZPO § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; ZPO § 802l Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 1152
NJW 2019, 3239
WM 2019, 1508
ZInsO 2019, 1749
ZVI 2019, 455
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 M 2326/18
LG Memmingen, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 1054/18

Vortrag eines Gläubigers zum Bestehen der Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften auf Antrag im Zwangsvollstreckungsverfahren

BGH, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen I ZB 79/18

DRsp Nr. 2019/11169

Vortrag eines Gläubigers zum Bestehen der Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften auf Antrag im Zwangsvollstreckungsverfahren

Der Gläubiger, der im Zwangsvollstreckungsverfahren isoliert die Einholung von Drittauskünften beantragt, hat vorzutragen, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften besteht. Der allgemeine Vortrag, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 2. Oktober 2018 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 758,47 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 -3; ZPO § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; ZPO § 802l Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Hauptforderungen in Höhe von 180,49 € und 35,59 €. Der zu vollstreckende Betrag beträgt einschließlich Zinsen und Kosten 758,47 €.