Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 2. Oktober 2018 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 758,47 € festgesetzt.
I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Hauptforderungen in Höhe von 180,49 € und 35,59 €. Der zu vollstreckende Betrag beträgt einschließlich Zinsen und Kosten 758,47 €.
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