VGH Bayern - Urteil vom 17.01.2020
15 N 19.107
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 2;

Vornahme der Festsetzung einer Höchstzahl von Wohnungen im Bebauungsplan i.R.d. Errichtung eines neuen Wohngebäudes; Ermittlung und Bewertung der öffentlichen und privaten Belange bzgl. der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 15 N 19.107

DRsp Nr. 2020/3223

Vornahme der Festsetzung einer Höchstzahl von Wohnungen im Bebauungsplan i.R.d. Errichtung eines neuen Wohngebäudes; Ermittlung und Bewertung der öffentlichen und privaten Belange bzgl. der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans

Voraussetzung für die Erforderlichkeit des Bebauungsplans ist, dass der Planung ein realisierbares städtebauliches Konzept zugrunde liegt und der Bebauungsplan der Verwirklichung dieses Konzepts dient. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans ist nicht deshalb zweifelhaft, weil die Antragsgegnerin lediglich den "status quo" festschreiben und eine weitere bauliche Entwicklung verhindern will. Eine "unzulässige Negativplanung" liegt erst dann vor, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 2;

Tatbestand