VGH Bayern - Beschluss vom 28.10.2019
14 ZB 18.2060
Normen:
BayNatSchG Art. 39; BayGO Art. 36; BayGO Art. 37; BayGO Art. 59 Abs. 2; BauGB § 24;
Fundstellen:
DÖV 2020, 247
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 17.1116

Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters für die Entscheidung für eine Vorkaufsrechtsausübung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 14 ZB 18.2060

DRsp Nr. 2019/17636

Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters für die Entscheidung für eine Vorkaufsrechtsausübung

Beschließt der Gemeinderat, das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auszuüben, obwohl darüber an sich der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hätte, und vollzieht der erste Bürgermeister diesen Beschluss, anstatt ihn nach Art. 59 Abs. 2 GO zu beanstanden, macht er sich diese Entscheidung damit zu Eigen. Das Ausübungsverlangen des ersten Bürgermeisters gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde leidet in diesem Fall nicht an einem Mangel im Zusammenhang mit der Organkompetenz.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayNatSchG Art. 39; BayGO Art. 36; BayGO Art. 37; BayGO Art. 59 Abs. 2; BauGB § 24;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.