OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.04.2021
2 D 106/20.NE
Normen:
BauGB § 14 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2021, 944
ZfBR 2021, 774

Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses; Hinreichende Konkretisierung der bauleitplanerisch festzusetzenden Entwicklung des Plangebiets

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2021 - Aktenzeichen 2 D 106/20.NE

DRsp Nr. 2021/7555

Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses; Hinreichende Konkretisierung der bauleitplanerisch festzusetzenden Entwicklung des Plangebiets

Tenor

Die Veränderungssperre der Stadt M. vom 12. Juni 2019 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 314 "Q. M1. " in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 27. Mai 2019 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand