OVG Hamburg - Beschluss vom 12.05.2022
2 Bs 50/22
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BauGB § 208 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Fundstellen:
BauR 2022, 1309
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 4487/21

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine zwangsgeldbewehrte Anordnung einer Auskunftsverpflichtung und Vorlageverpflichtung im Verfahren über die Ausübung eines Vorkaufsrechts (hier: Soziale Erhaltungsverordnung Eilbek)

OVG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 2 Bs 50/22

DRsp Nr. 2022/9482

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine zwangsgeldbewehrte Anordnung einer Auskunftsverpflichtung und Vorlageverpflichtung im Verfahren über die Ausübung eines Vorkaufsrechts (hier: Soziale Erhaltungsverordnung "Eilbek")

1. § 208 Satz 1 BauGB soll der Behörde eine Tatsachengrundlage für alle von ihr zu treffenden Entscheidungen bei der Ausführung des Baugesetzbuches verschaffen. Dementsprechend hat ein Gericht bei der Überprüfung einer auf diese Vorschrift gestützten Maßnahme nur darüber zu befinden, ob sich diese im Rahmen des gesetzlichen Untersuchungszwecks hält, nicht jedoch, ob die der Aufklärungsanordnung zugrundeliegende Rechtsauffassung der Behörde in der Hauptsache, also für die ihr obliegende verfahrensabschließende Entscheidung zutrifft (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.1.1978, III ZR 180/75, NJW 1978, 1162, juris Rn.12).2. Da Maßnahmen nach § 208 BauGB der Sachverhaltsermittlung und nicht der Durchsetzung der Pflichten im Zusammenhang mit einem Vorkaufsfall dienen, steht der Behörde ein Auswahlermessen hinsichtlich der Bestimmung des Vorlagepflichtigen zu.

Tenor