OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.03.2022
13 B 1893/21
Normen:
VergabeVO NRW § 13 Abs. 2 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1459/21

Vorläufige Zulassung eines Bewerbers auf einen Vollstudienplatz als Zweitstudium an einer Universität für den Studiengang Humanmedizin; Bestimmung der Rangfolge für Bewerber für ein Zweitstudium durch eine Messzahl

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 13 B 1893/21

DRsp Nr. 2022/4530

Vorläufige Zulassung eines Bewerbers auf einen Vollstudienplatz als Zweitstudium an einer Universität für den Studiengang Humanmedizin; Bestimmung der Rangfolge für Bewerber für ein Zweitstudium durch eine Messzahl

Der Hochschule steht bei der Frage, ob wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium vorliegen, kein Beurteilungsspielraum zu, der verfahrensmäßig zwingend auf bestimmte Weise - etwa durch das Erfordernis eines Fachgutachtens - zu begrenzen wäre. Vielmehr haben die Verwaltungsgerichte über das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium selbst zu entscheiden, ohne an tatsächliche und rechtliche Wertungen der Hochschule gebunden zu sein. Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium müssen grundsätzlich ihre Grundlage in einer über das Erststudium hinausgehenden wissenschaftlichen oder praktischen Tätigkeit finden. Ob der bisherige Werdegang Beleg dafür ist, dass eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung tatsächlich ernsthaft und nachhaltig angestrebt wird, ist eine Frage des Einzelfalls, bei der zum Beispiel eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Doktorand sowie wissenschaftliche Publikationen und Vorträge Berücksichtigung finden können.

Tenor