Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gemäß §
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem unter dem Aktenzeichen
vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 -
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