OLG Hamburg - Urteil vom 27.01.2022
3 U 6/21
Normen:
UWG § 12 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 98/20

Vorläufige Unterlassung von Werbeaussagen für ein ArzneimittelArzneimittel zur Behandlung von neovaskulärer altersabhängiger MakuladegenerationInhalt einer FachinformationPressemitteilung eines Arzneimittelherstellers

OLG Hamburg, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 3 U 6/21

DRsp Nr. 2022/4088

Vorläufige Unterlassung von Werbeaussagen für ein Arzneimittel Arzneimittel zur Behandlung von neovaskulärer altersabhängiger Makuladegeneration Inhalt einer Fachinformation Pressemitteilung eines Arzneimittelherstellers

Orientierungssätze: 1. Zwar begründet der Inhalt der Fachinformation die Vermutung, dass diese den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt des jeweiligen Standes der Fachinformation zutreffend wiedergibt. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass der Fachverkehr jede einzelne der in die Fachinformation aufgenommenen Formulierungen gerade so versteht, wie es dem Verständnis der Zulassungsbehörde von dem Ergebnis der mitgeteilten Daten entspricht. 2. Ist die Pressemitteilung eines Arzneimittelherstellers nicht auf hochspezialisierte Fachkreise (hier: Ophtalmologen) beschränkt, kann für die Feststellung der Verkehrsvorstellung von einer in der Pressemitteilung enthaltenen Werbeangabe davon ausgegangen werden, dass zu den angesprochenen Fachkreisen der Pressemitteilung - anders etwa als bei Aussagen auf einem Fachkongress - auch Fachkreise zählen, die mit den Besonderheiten einer beworbenen Therapie (hier: zur Behandlung der neovaskulären altersabhängigen Makuladegeneration (nAMD) - weniger vertraut sind.

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.11.2020, Geschäfts-Nr. , abgeändert.