VGH Bayern - Beschluss vom 15.02.2021
1 NE 20.1813
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3;

Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans wegen behaupteter Schallemissionen

VGH Bayern, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 1 NE 20.1813

DRsp Nr. 2021/4805

Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans wegen behaupteter Schallemissionen

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. ... für das Gebiet zwischen der S* ...straße, der A* ...-Straße, der S* ... Straße und dem R.weg, den die Antragsgegnerin am 3. März 2020 beschlossen und am 12. März 2020 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan). Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den bisherigen Bebauungsplan Nr. ..., Nr. ..., der ein Industriegebiet ausgewiesen hat, und bezieht im Osten und Südosten die bisher unbeplanten, überwiegend bereits bebauten Grundstücke ein.