VGH Hessen - Beschluss vom 11.01.2022
4 B 1092/21.N
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;

Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

VGH Hessen, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 4 B 1092/21.N

DRsp Nr. 2022/9971

Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

1. Erweist sich ein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angegriffener Bebauungsplan nach summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig, noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Rahmen einer Folgenabwägung der gegenläufigen Interessen über die vorläufige Außervollzugsetzung zu entscheiden.2. Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen ist u.a zu Lasten der von einem Plangebiet ausgehenden Lärmemissionen Betroffenen eine eventuelle Vorbelastung der Grundstücke zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sich die zu erwartende Erhöhung der Lärmbelastung im nicht wahrnehmbaren Bereich bewegt.3. Eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung im gesundheitsschädlichen Ausmaß weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen kompensiert.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller zu 1. hat die Kosten des Verfahrens zu 1/2 zu tragen, die Antragsteller zu 2. und 3. zu je 1/4.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan "Kaisergärten" der Antragsgegnerin.