OLG Köln - Urteil vom 26.04.2019
6 U 164/18
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a);
Fundstellen:
GRUR 2019, 856
WRP 2019, 1055
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 406/16

Voraussetzungen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Rotationsrasierer

OLG Köln, Urteil vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 6 U 164/18

DRsp Nr. 2019/7308

Voraussetzungen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Rotationsrasierer

Das Anbieten eines Rotationsrasierers stellt sich als unerlaubte Nachahmung dar, da das Erzeugnis eine hohe wettbewerbliche Eigenart besitzt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.08.2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 406/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

3.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Dies gilt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € und hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in Höhe von 20.000 €. Die Beklagten können die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs eines Rotationsrasierers und Annexansprüche.

I. 1. 2. a) b) c) d) II.