BVerwG - Beschluss vom 05.06.2007
4 B 20.07
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2007, 1697
BRS 71 Nr. 113
ZfBR 2007, 696
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 04.5527
VGH Bayern, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 05.2470

Voraussetzungen und Erlöschen des Bestandsschutzes; Ersatzbauten im Außenbereich; Zeitmodell

BVerwG, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 4 B 20.07

DRsp Nr. 2007/11887

Voraussetzungen und Erlöschen des Bestandsschutzes; Ersatzbauten im Außenbereich; Zeitmodell

1. a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können der alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle bestimmte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegengehalten werden. b) Ein bauaufsichtlich genehmigtes Gebäude ist dann "zulässigerweise errichtet", wenn es bauaufsichtlich genehmigt oder zwar ohne Genehmigung errichtet worden war, aber wegen seiner materiellen Legalität Bestandsschutz genoss. In beiden Fällen wäre das Gebäude zwar zum Zeitpunkt seiner Zerstörung nicht genehmigungsfähig gewesen, weil es zu diesem Zeitpunkt mit der materiellen Rechtslage nicht (mehr) vereinbar war. Die erteilte Baugenehmigung oder die in der Vergangenheit gegebene Genehmigungsfähigkeit hätten das Gebäude jedoch gegenüber einer Beseitigungsanordnung geschützt. c) Hatte das Gebäude, auch wenn es früher einmal formell oder materiell rechtmäßig errichtet worden war, seinen Bestandsschutz später eingebüßt, so war es nicht (mehr) zulässigerweise errichtet.