OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2021
12 E 54/21
Normen:
VwGO § 188 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 3716/15

Voraussetzungen für eine Gerichtskostenfreiheit des Hauptsacheverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 12 E 54/21

DRsp Nr. 2021/10892

Voraussetzungen für eine Gerichtskostenfreiheit des Hauptsacheverfahrens

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin wird verworfen.

Normenkette:

VwGO § 188 S. 2 Hs. 1;

Gründe

Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig. Der angegriffene Beschluss des Senats vom 2. März 2021 (Beschluss über Beschwerde gegen Zurückweisung einer Kostenerinnerung gegen Kostenfestsetzungsentscheidung) ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO abschließend die Voraussetzungen bestimmt, unter denen das Gericht in diesem Fall noch zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist, und damit zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist. Es würde dem Regelungszweck des § 152a VwGO zuwiderlaufen, gleichwohl eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 4 A 201/20 - juris Rn. 7 m. w. N.