BVerwG - Beschluss vom 27.01.2022
9 A 10.20
Normen:
VwGO § 173 S. 1;

Voraussetzungen für eine Berichtigung des Tatbestands eines Urteils

BVerwG, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 9 A 10.20

DRsp Nr. 2022/2918

Voraussetzungen für eine Berichtigung des Tatbestands eines Urteils

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - wird verworfen.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Der - höchst vorsorglich gestellte - Antrag des Klägers, über den der Senat gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter entscheidet, die an dem angegriffenen Urteil vom 28. September 2021 mitgewirkt haben, ist zu verwerfen. Ungeachtet des Umstands, dass er mangels konkreter Angaben, was im Tatbestand im Einzelnen berichtigt bzw. ergänzt werden soll, kaum bescheidungsfähig ist, ist er jedenfalls unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.