Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Verfahrensfehler (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) nicht vorliegt. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags darauf, dass das angegriffene Urteil nicht von dem gesetzlichen Richter (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) erlassen worden sei.
Nicht vorschriftsgemäß besetzt im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO ist das Gericht dann, wenn die Zusammensetzung des erkennenden Spruchkörpers bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht den gesetzlichen Vorschriften, dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (§ 21 e GVG) oder dem nach § 21 g GVG erlassenen Beschluss über die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Spruchkörpers entspricht.
Hess. VGH, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 13 UZ 1851/95 -, NVwZ 1997, 311, m. w. N.