KG - Beschluss vom 21.03.2002
8 W 30/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 10 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 569 Abs. 1 § 571 Abs. 4 (n.F.) § 577 Abs. 2 § 775 Abs. 1 § 793 § 890 § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 92
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 137/01

Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO

KG, Beschluss vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 8 W 30/02

DRsp Nr. 2002/13905

Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO

1. Wenn die Vollstreckbarkeit ausdrücklich nur für die Zukunft beseitigt worden ist, bleibt eine Ahndung der Zuwiderhandlungen mit dem auch repressiv wirkenden Ordnungsgeld möglich.2. Grundlage der Zumessung ist unter anderem auch der Grad und das Ausmaß des Verschuldens.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 10 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 569 Abs. 1 § 571 Abs. 4 (n.F.) § 577 Abs. 2 § 775 Abs. 1 § 793 § 890 § 929 Abs. 2 ;

Gründe:

1) Die sofortige Beschwerde ist zulässig), sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingegangen. Auf die Beschwerde findet noch das Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2002 Anwendung, weil der angegriffene Beschluss vor diesem Zeitpunkt verkündet worden ist, vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO. Da die Beschwerde nach § 569 Absatz 1 ZPO beim Landgericht eingelegt werden konnte, bedurfte es auch keiner Postulationsfähigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vor dem Kammergericht. Auf Grund der Neufassung des § 571 Absatz 4 ZPO (n.F.) gilt dies nach Auffassung des Senats auch für die Einreichung weiterer Schriftsätze. Gegen die Ordnungsmittelfestsetzung ist die sofortige Beschwerde zulässig, vgl. § 793 ZPO. Die Beschwerdefrist nach den § 577 Absatz 2 ZPO von zwei Wochen ist eingehalten.