Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wurde am 1. Oktober 2003 durch Ausgliederung aus der G... AG (G... AG) gegründet, die ihrerseits im Laufe des Jahres 2001 im Wege formwechselnder Umwandlung aus der G... mbH (G... mbH) hervorgegangen war. Sie wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die ihr auferlegte Verpflichtung, an einer Preisprüfung im Sinn von § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz 1953 Nr. 244), zuletzt geändert durch Art. 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S.
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