BVerwG - Beschluss vom 21.05.2021
4 BN 58.20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 18.1480

Voraussetzungen für die Aufhebung eines Bebauungsplans

BVerwG, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 4 BN 58.20

DRsp Nr. 2021/11829

Voraussetzungen für die Aufhebung eines Bebauungsplans

Eine Beschwerde, die die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO verfehlt, ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2020 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 8;

Gründe

Die Beschwerde, die ausdrücklich nur die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO in Anspruch nimmt, ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

Die vom Antragsteller als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage