OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2021
2 B 877/21
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 191/21

Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre bei einem Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2021 - Aktenzeichen 2 B 877/21

DRsp Nr. 2021/13687

Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre bei einem Bebauungsplan

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Gründe die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.