Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.10.2007 verkündete Teil- und Grund-Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurück-verwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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