OLG Hamm - Urteil vom 02.12.2008
24 U 133/07
Normen:
VOB/B § 6 Nr. 6; ZPO § 304;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 133/07

Voraussetzungen eines Grundurteils; Ansprüche des Auftragnehmers wegen Behinderung und Bauzeitverzögerung

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 24 U 133/07

DRsp Nr. 2009/23766

Voraussetzungen eines Grundurteils; Ansprüche des Auftragnehmers wegen Behinderung und Bauzeitverzögerung

1. Der Erlass eines Grundurteils setzt voraus, dass der Streit über den Anspruchsgrund vollständig entscheidungsreif ist. 2. Macht der Auftragnehmer Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Behinderung und Bauzeitverzögerung aufgrund einer Vielzahl unterschiedlicher Behinderungen geltend, so stellt jede einzelne Behinderung nicht nur einen allein für die Anspruchshöhe maßgeblichen Teil eines einheitlichen Lebenssachverhalts dar, sondern auch einen einzelnen, von den anderen abgrenzbaren Anspruchsgrund. Daher darf ein einheitliches Grundurteil nur dann ergehen, wenn feststeht, dass jeder (Teil-)Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.10.2007 verkündete Teil- und Grund-Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurück-verwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VOB/B § 6 Nr. 6; ZPO § 304;

Gründe:

A