BGH, Urteil vom 27.01.1977 - Aktenzeichen III ZR 153/74
DRsp Nr. 1996/14727
Voraussetzungen einer Teilenteignung
Eine Teilenteignung landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Schaffung von Verkehrsflächen, die eine andere bauliche Nutzung ermöglichen sollen, bedarf der besonderen Rechtfertigung. Dabei sind die Folgen für die Bewirtschaftung des Betriebs zu berücksichtigen; eine günstige arrondierte Lage kann durch Ersatzland nicht ausgeglichen werden.Das Angebot ist unbeachtlich, wenn die Gemeinde im förmlichen Verfahren beantragt, die Entschädigung auf Null festzusetzen.