KG - Urteil vom 20.10.2017
21 U 84/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 494/14

Voraussetzungen des Zustandekommens eines Architektenvertrages

KG, Urteil vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 21 U 84/16

DRsp Nr. 2021/4433

Voraussetzungen des Zustandekommens eines Architektenvertrages

1. Durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kommt ein Architektenvertrag nicht zustande, wenn der Vertragspartner nicht zum Adressatenkreis des § 362 Abs. 1 HGB gehört. 2. Allein die Verwertung von Leistungen des Architekten genügt jedenfalls dann nicht, um auf eine Beauftragung zu schließen, wenn unklar ist, mit wem von mehreren Beteiligten der Vertrag zustande gekommen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juni 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin - 19 O 494/14 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 28. Juni 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin - 19 O 494/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger zu 96 % und der Beklagte zu 4 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2016.